Die Rechte von Kindern und Jugendlichen haben in den letzten Jahren immer mehr an Aufmerksamkeit und Anerkennung gewonnen. Das Recht auf wirksame Beschwerde wird in Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention und im Art. 17 des Grundgesetztes besonders hervorgehoben.
Zudem sind seit der Einführung des Bundeskinderschutzgesetzes am 01.01.2012 neue Bedingungen an die Erteilung der Betriebserlaubnis gemäß § 45 SBG VIII in der stationären Kinder- und Jugendhilfe geknüpft. Hinsichtlich der Wahrung des Kindeswohls in öffentlichen Einrichtungen der Erziehung sollen verbindliche Möglichkeiten der Beteiligung und der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten der Kinder und Jugendlichen geschaffen werden. Die Notwendigkeit von Beschwerdeverfahren in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und die Schaffung unabhängiger einrichtungsexterner Beschwerdemöglichkeiten wurde besonders hervorgehoben.
Das Beschwerdemanagement hat im Haus Neuer Kamp eine lange Tradition. In einer Arbeitsgruppe bestehend aus Betreuten und Pädagog:innen wurden 2013 Beschwerdemöglichkeiten thematisiert Beschwerdewege aufgezeigt und Aspekte eines Beschwerdemanagements erörtert, z. B. Rechte von Betreuten, die Zugänge und Niedrigschwelligkeit von Beschwerden, Orte von Konfliktlösungen etc. In den Diskussionen wurde für die Betreuten (und für die Pädagog:innen) zunehmend deutlich, dass sie ein Recht auf Beschwerde haben und dass sie somit die Möglichkeit bekommen, Einfluss zu nehmen und Mitgestaltungsmöglichkeiten im Alltag gewinnen.
Beim Träger sind folgende Beschwerdewege möglich: