Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen/Finanzierungen
für die stationären Bereiche:
Kinder- und Jugendhilfegesetz und Bundessozialhilfegesetz
Nach dem SGB VIII sind Finanzierungsgrundlagen unter anderem:
§§ 27 ff - Hilfen zur Erziehung, insbesondere
§§ 34 - Heimerziehung, sonstige betreute Wohnformen
§ 35 - Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
§ 35 a - Eingliederungshilfe
§ 41 - Hilfe für junge Volljährige
nach dem SGB XII § 53 - Finanzierungsmodus für die stationären Bereiche vereinbarter Entgeltsatz der Jugendhilfe
für die ambulanten Angebote - die Fachleistungsstunde
Das Haus Neuer Kamp ist dem Rahmenvertrag nach § 78 f KJHG beigetreten und vereinbart die Entgelte mit dem Fachbereich für Kinder, Jugendlichen und Familien der Stadt Osnabrück.